AGB
1. GELTUNG
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen der Parteien.
2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS
Angegebene Preise sind freibleibend und unverbindlich. Angebote behalten 30 Tage ihre Gültigkeit. Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise behalten ihre Gültigkeit, sofern die Lieferung innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss erfolgt.
3. LIEFERBEDINGUNGEN, VERZUG, UNMÖGLICHKEIT DER LIEFERUNG
Von GEOINFORM angegebene Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als verbindlich bestätigt.
Der Ablauf verbindlicher Lieferfristen und -termine befreit den Kunden nicht von der Pflicht, eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung zu setzen und von der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.
Ein dem Kunden zustehender Schadensersatzanspruch beschränkt sich bei Fällen leichter Fahrlässigkeit auf maximal 20 % des vereinbarten Preises.
Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat GEOINFORM nur zu vertreten, wenn ein Verschulden vorliegt.
Nimmt der Kunde ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab, ist GEOINFORM berechtigt, dem Kunden als Mindestschaden 20 % des Preises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass der tatsächliche Schaden von GEOINFORM geringer ist.
4. AUSLIEFERUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHT
Lieferungs-, Versand- und/oder Installationskosten werden von GEOINFORM nicht übernommen. Weitere Leistungen für die Vertragssoftware, wie z. B. Einweisung, Installation, Anpassung, Pflege oder Schulung regeln die Vertragspartner gegebenenfalls in gesonderten rechtlich selbständigen Vereinbarungen. Ohne solche ausdrücklichen Vereinbarungen werden solche weiteren Leistungen von GEOINFORM nicht geschuldet. Die beim Kunden vorhandene Hardwareumgebung und Installationen müssen den Angaben von GEOINFORM sowie den geltenden Fachnormen entsprechen.
Der Kunde wird die Vertragssoftware unverzüglich auf ihre Funktionsfähigkeit untersuchen sowie etwa auftretende Mängel unverzüglich GEOINFORM mitteilen.
5. PREISE UND ZAHLUNG
Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung.
Alle Rechnungen sind - vorbehaltlich einer anderen konkreten Vereinbarung - sofort zur Zahlung fällig. Überschreitet der Kunde Zahlungsfristen, so werden, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, Kosten für Erinnerungen und Mahnungen nach billigem Ermessen berechnet. Verzug tritt ohne Mahnung 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein, wenn nicht zuvor vollständig bezahlt wurde.
Zahlungen dürfen an Angestellte von GEOINFORM nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
GEOINFORM ist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur noch gegen Vorauskasse oder per Nachnahme bar auszuführen, oder gewährte Zahlungsziele zu streichen, wenn sie vernünftigerweise annehmen muss, dass eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden eingetreten ist und hieraus eine Gefährdung der Zahlungsansprüche von GEOINFORM folgt.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
GEOINFORM behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Ebenso gehen alle vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte an einer Software erst mit vollständiger Zahlung auf den Kunden über. Diese Vorbehaltsrechte gelten auch hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Schutz-stecker (Dongle).
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde auf die Rechte von GEOINFORM hinzuweisen und unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls GEOINFORM schriftlich zu benachrichtigen.
GEOINFORM ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (z. B. Zahlungsverzug) die Ware auf dessen Kosten zurückzuverlangen. Hinsichtlich der Nutzungsrechte bezieht sich dieses Verlangen auf die Rückgabe aller überlassenen Schutzstecker und auf die Unterlassung der weiteren Nutzung der Vertragssoftware und deren Vernichtung (Löschung).
7. GEWÄHRLEISTUNG
Für Mängel, die bei der Übergabe der Vertragssoftware vorhanden sind, steht GEOINFORM während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nur gemäß folgenden Regeln ein:
a) Als Mängel im Sinne dieser Regelungen gelten Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit der Software. Für den Umfang und Inhalt der vereinbarten Beschaffenheit ist die Dokumentation maßgeblich. Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Funktionsbeschrei-bung/Produktbeschreibung.
b) Der Kunde wird eventuell auftretende Mängel unverzüglich und möglichst schriftlich GEOINFORM mitteilen und dabei auch angeben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt.
c) GEOINFORM wird nach Eingang der Mängelmitteilung den dargestellten Mangel prüfen, analysieren und innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung kostenlos durchführen.
GEOINFORM hat das Wahlrecht an Stelle der Mängelbeseitigung durch Überlassung einer geänderten Version der Vertragssoftware eine Neulieferung durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, diese unverzüglich zu untersuchen auf eventuelle offensichtliche Mängel.
Sind gemeldete Mängel nicht GEOINFORM zuzurechnen, wird der Kunde den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten (insbesondere auch Reisekosten) GEOINFORM zu den jeweils geltenden Sätzen vergüten.
d) GEOINFORM ist nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet, wenn an der Vertragssoftware ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von GEOINFORM Änderungen vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunden weist nach, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel stehen und Analyse sowie Beseitigung des Mangels nicht wesentlich erschweren. Eine Zustimmung seitens GEOINFORM zu einer solchen Änderung ist damit nicht verbunden.
Die Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn der Kunde die Vertragssoftware in einer anderen als in der vorgesehenen/freigegebenen Hardware- und/oder Software-Umgebung einsetzt.
e) Der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz bestimmt sich nach Ziffer
8. HAFTUNG
a) Kann die Software durch Verschulden von GEOINFORM infolge unterlassener und fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen in Ziffer 7 (Gewährleistung) und nachfolgende Ziffer 8 b) entsprechend.
b) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet GEOINFORM – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
aa) bei Vorsatz;
bb) bei grober Fahrlässigkeit der Vorstände oder leitender Angestellter;
cc) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
dd) bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die GEOINFORM arglistig verschwiegen hat;
ee) oder bei Mängeln, deren Abwesenheit GEOINFORM garantiert hat, oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben worden ist.
c) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GEOINFORM auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
d) Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen.
e) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9. VERJÄHRUNG
a) Alle Ansprüche des Kunden hinsichtlich Ziffer 7 Gewährleistung und Ziffer 8 Haftung – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten.
b) In den Fällen der Ziffer 8 (Haftung) lit. b) aa) bis ee) gelten für alle Ansprüche die gesetzlichen Fristen.
10. RECHTSEINRÄUMUNG AN DEN KUNDEN
GEOINFORM räumt dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein. Er erhält die Vertragssoftware im Objekt-Code in einer für das vereinbarte Betriebssystem erforderlichen Gestaltung auf einem Datenträger.
Der Kunde wird die Vertragssoftware nur im vertragsmäßigen Umfang gegebenenfalls mit Schutzstecker (Dongle) nutzen, wozu Installation, Laden und Ablauf des Programms sowie eine (1) Kopie für die Datensicherung gehören. Ist die Software mit einem Schutzstecker ausgestattet, wird der Kunde diesen stets sorgfältig aufbewahren, kein Umgehungsprogramm einsetzen und einen etwaigen Verlust des Schutzsteckers sofort melden. Störungen des Schutzsteckers werden durch Austausch - im Rahmen der Gewährleistung kostenlos -, Zerstörungen werden ebenfalls durch Austausch gemäß Preisliste, Verluste des Schutzsteckers (auch Diebstahl/Unterschlagung) werden nur gegen Erwerb eines neuen Nutzungsrechts der Software reguliert. Der Kunde wird die Vertragssoftware nur in Verbindung mit dem ausgelieferten Schutzstecker nutzen.
Eine Vervielfältigung der Vertragssoftware über den Vertragsumfang hinaus ist grundsätzlich nicht erlaubt, außer zur Anfertigung einer Sicherungskopie oder im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes. Das Gleiche gilt für Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement und andere Änderungen der Vertragssoftware sowie für die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse durch den Kunden.
Überschreitet der Kunde die vertragliche Nutzungsrechtseinräumung, zahlt er je Übernutzungskopie bzw. Übernutzungsteilnehmer den Betrag, der 150 % einer Vergütung gemäß Preisliste von GEOINFORM für den jeweiligen Nutzungsumfang entspricht. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch GEOINFORM bleibt hiervon unberührt.
Der Kunde darf die Software nur vollständig, so wie sie ihm übergeben wurde, d. h. den Originaldatenträger einschließlich aller Schutzstecker und der Dokumentation und nur unter gleichzeitiger Mitübertragung des Nutzungsrechts, an Dritte weitergeben. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Übernehmer mit den Vertragsbedingungen dieser Ziffer 10 einverstanden erklärt. Eine Übertragung des Programms durch Überspielen, gleich in welcher Form, ist unzulässig.
Im Falle der Weitergabe an Dritte sind sämtliche Vervielfältigungsstücke der Software beim Kunden vollständig und irreversibel unbrauchbar zu machen. Der Kunde hat GEOINFORM die Weitergabe an Dritte und den Übernehmer (Person und Anschrift) unverzüglich mitzuteilen.
Eine Weitervermietung, d. h. eine zeitweise Überlassung gegen Entgelt, ist dem Kunden untersagt.
Der Kunde hat die Software so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugriff darauf haben.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen GEOINFORM ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines aus einem anderen Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs auszuüben. Aufrechnen kann der Kunde nur mit solchen Ansprüchen gegen GEOINFORM, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Klausel zu ersetzen, die in ihrem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Erfüllungsort ist der Sitz von GEOINFORM.
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Würzburg.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Etwaigen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
Besondere Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINES
Sämtliche Preise verstehen sich netto, zzgl. gesetzlicher MwSt. Die Lieferung erfolgt frei Haus. Kosten für Installation und Inbetriebnahme werden ggf. extra berechnet.
2. FREMDSOFTWARE
Zur Visualisierung, Rasterdatenverarbeitung und zur Nutzung von Standard-CAD-Funktionen ist je ein CAD-Trägersystem ( MICROSTATION oder AUTOCAD ) erforderlich (nur für GIS-Vollarbeitsplätze, nicht für die Auskunftsstationen); weiterhin wird für den Einsatz unter Oracle pro Arbeitsplatz jeweils eine Datenbanklizenz benötigt; für den Einsatz unter MS Access sind entsprechende Datenbank-Lizenzen nicht notwendig, von uns aber empfohlen für eine erweiterte Nutzung. Bitte berücksichtigen Sie, dass einige Fremdprodukte nicht mehrfach rabattfähig sind. Bitte beachten Sie, dass wir für Fremdsoftware wie z. B. MICROSTATION oder Oracle die Preise, Wartungskonditionen und Verträge der jeweiligen Hersteller lediglich vermitteln.
3. PREISSTAFFELUNG
(1) Voll-Arbeitsplätze
a) 1. Lizenz 100 %
b) 2. bis 10. 75 %
c) 11. bis 20. 60 %
d) ab 21 Lizenzen 50 %
aus dem Listenpreis
(2) Auskunfts-Arbeitsplätze
a) Einzel-Lizenz 1.250,00 €
b) 10er-Bundle 10.000,00 €
Wartungsbedingungen
§ 1 ALLGEMEINES
(1) Die Vertragspartner geoinform AG (nachfolgend: Unternehmer) und der vorgenannte Kunde schließen nachfolgenden Vertrag. Vertragsgegenstand ist die Pflege der in Anlage „Aufstellung Software“ aufgeführten Software.
(2) Der Unternehmer übernimmt die Pflege der in Anlage „Aufstellung Software“ zu diesem Vertrag genannten Programmteile. Vorausgesetzt wird hierbei die Erfüllung der jeweiligen Hard- und Soft-warevoraussetzungen durch den Kunden bezüglich der jeweiligen neuesten Programmversion und die Verwendung der jeweils neuesten Programmversion durch den Kunden.
§ 2 PFLEGELEISTUNGEN
(1) Die Pflegedienste des Unternehmers umfassen folgende Leistungen:
a) Die Überlassung der jeweils neusten Programmversionen der unter § 1 Absatz 1 i. V. mit den in Anlage „Aufstellung Software“ genannten Programmbestandteilen.
b) Die Aktualisierung der Softwaredokumentationen. Soweit eine erhebliche Änderung des Funktionsumfangs oder der Bedienung der Software erfolgt, wird eine vollständig neue Dokumentation überlassen.
c) Nach Ablauf der aus dem Softwareüberlassungsvertrag folgenden Gewährleistungsfrist die Fehlerbeseitigung sowohl innerhalb des Programmcodes als auch innerhalb der Dokumentation.
d) Sowohl die schriftliche als auch telefonische Beratung des Kunden bei Problemen hinsichtlich der Anwendung der Software sowie bei gegebenenfalls zu verzeichnenden Programmfehlern.
e) Der telefonische Beratungsdienst (”Hotline”) steht dem Kunden Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr, sowie freitags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr zur Verfügung
f) Schriftlich gemeldete Fehler bzw. geäußerte Beratungswünsche werden spätestens am Nachmittag des dem Eingang folgenden Werktages beantwortet. Soweit möglich erfolgt dies zum Zwecke der Beschleunigung telefonisch. Der Kunde hat daher jeder schriftlichen Meldung den Namen sowie die Telefondurchwahl des zuständigen Mitarbeiters hinzuzufügen.
(2) Nicht zu den vertraglichen Pflegediensten des Unternehmers zählen folgende Leistungen:
a) Beratungen außerhalb der unter § 2 Absatz 1 lit. e) genannten Bereitschaftszeiten.
b) Pflegeleistungen, die durch einen Einsatz der Software auf einem anderen Hardwaresystem oder unter einem anderen Betriebssystem als zum Zeitpunkt der Erstinstallation notwendig werden.
c) Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand dieses Pflegevertrages sind.
§ 3 VERGÜTUNG
(1) Der Höhe des Pflegeentgeltes beträgt für
a) Hardlocks pauschal € 100,00
b) Auskunftsarbeitsplätze pauschal € 150,00 pro Arbeitsplatz
c) Voll-Arbeitsplätze 14 % der aktuell genutzten Softwaresumme gemäß jeweils aktueller Preisliste
(2) Das Pflegeentgelt wird jährlich berechnet. Es ist im Voraus jährlich jeweils am ersten Werktag des auf die Vertragsunterzeichnung folgenden Monats fällig.
(3) Das jährliche Pflegeentgelt errechnet sich gemäß Anlage 1 dieses Vertrages, die Vertragsbestandteil wird. Die Höhe der Vergütung wird jährlich zum 01.01. eines Jahres hinsichtlich des Ausbaus an Modulen, der jeweils aktuellen Listenpreise und der Anzahl der Arbeitsplätze überprüft.
(4) Nach Ablauf von jeweils zwei vollen Kalenderjahren kann der Unternehmer das Pflegeentgelt der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung des Pflegeentgelts mehr als 10 % kann der Kunde das Vertragsverhältnis gemäß § 4 Absatz 2 und 3 kündigen. Bis zum Vertragsende verbleibt es dann beim bisherigen Pflegeentgelt.
(5) Alle genannten Preise verstehen sich netto, zuzüglich gesetzlicher MwSt.
§ 4 VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNGSFRISTEN
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit Vertragsunterzeichnung.
(2) Der Pflegevertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Vertragspartei zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Vertragsjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Empfänger spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 5 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
(1) Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die vom Unternehmer erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss der Kunde Checklisten des Unternehmers verwenden.
(2) Der Kunde muss seine Fehlermeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muss hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.
(3) Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Pflegearbeiten einzustellen.
(4) Der Kunde wurde darauf hingewiesen, dass durch künftige Softwareentwicklungen, die angepassten Datenbanksysteme, das Betriebssystem oder die Hardwareplattform ebenso angepasst, möglicherweise gewechselt werden müssen. Hierdurch können dem Kunden zusätzliche, unvorhergesehene Kosten für den einwandfreien Betrieb der Software entstehen.
§ 6 HAFTUNG
(1) Der Unternehmer haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzli-chen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen wird die Haftung auf das Fünffache des jährlichen Pflegeentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwarepflege typischerweise gerechnet werden muss.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung der Höhe nach gemäß Absatz 1 dieser Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen.
(3) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Es ist die Pflicht des Kunden, regelmäßige zeitnahe und ordnungsgemäße Datensicherungen vorzunehmen. Für Schäden die unter Verstoß hiergegen entstehen, haftet der Kunde selbst.
§ 7 SUBUNTERNEHMER
(1) Es ist dem Unternehmer grundsätzlich nicht gestattet, die Programmpflege insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen an Subunternehmer zu übertragen. Sollte die Beauftragung eines Subunternehmers notwendig werden, ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Kunden einzu-holen. Hierzu muss der Unternehmer dem Kunden den Namen und die genaue Anschrift des in Betracht kommenden Subunternehmers mitteilen sowie Auskunft über dessen Leistungsfähigkeit zur ordnungsgemäßen Programmpflege und Bonität geben. Den Kunden trifft keine Pflicht, die gewünschte Genehmigung zu erteilen.
(2) Sofern die Einschaltung eines Subunternehmers vom Kunden genehmigt wird, haftet der Unternehmer für diesen wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen. Gleichgültig ist dabei, ob der Unternehmer zu einer Kontrolle und Überwachung des Subunternehmers in der Lage ist.
§ 8 SCHRIFTFORM
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen des Unternehmers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Unternehmer hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.
§ 9 RECHTSWAHL
Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
§ 10 GERICHTSSTAND
Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, wird Würzburg als Gerichtsstand vereinbart, soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann handelt.
§ 11 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll dasjenige gelten, was der unwirksamen Klausel am nächsten kommt und die Vertragspartner in Kenntnis dieser Umstände vereinbart hätten.